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Airline muss beweisen, warum Flug annulliert wurde

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Das ist schon vielen Reisenden passiert: Ein Flug wird annulliert, die Airline ist nicht erreichbar, niemand hilft, jeder ist auf sich selber angewiesen und muss sich um den Heimflug kümmern. Das kostet Nerven und viel Geld. Und dann: Die Fluggesellschaft redet sich auf „außergewöhnliche Umstände“ aus und will die Mehrkosten nicht übernehmen. Jetzt hat das Gericht entschieden: Eine Fluggesellschaft muss nachweisen, dass sie alles getan hat, um eine Flugannullierung zu vermeiden.

Außergewöhnliche Umstände gelten nicht als Ausrede. Der Passagier bekommt eine Entschädigung. So entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) im Fall einer Reisenden, deren Flug von London Heathrow nach Wien am 20.12.2010 annulliert worden war. Der Flughafenbetreiber konnte mangels Enteisungsmittel nur eine Rollbahn betreiben, was den Flugverkehr um zwei Drittel reduzierte.

Flugannullierung: Linie nicht erreichbar

Die AUA bzw. ihr Partner hatten bei der Flugannullierung aber die Konsumentin weder über ihre Fluggastrechte aufgeklärt noch eine Umbuchung angeboten. Die Passagierin musste eine Nacht auf dem Flughafen verbringen und sich eine weitere im Hotel organisieren.

Die Airline war nicht erreichbar, also kümmerte sich die Frau auch selbst um den Heimflug. Die Mehrkosten für diesen Flug und die Ausgleichsleistung nach der Verordnung 261/2004 wollte die Fluggesellschaft einfach nicht zahlen.

Ausgleichsleistung und Ersatz der Mehrkosten

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte auf Zahlung der Ausgleichsleistung und auf Ersatz der Mehrkosten für den alternativen Heimflug. Der OGH gab dem VKI Recht.

Nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004 muss eine Fluglinie bei Annullierung die Ausgleichsleistung von 250 bis 600 Euro nicht zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Dies ist der AUA nicht gelungen. Sie konnte nicht erklären, warum die Umbuchung auf einen anderen Flug nicht möglich gewesen sein soll.

Berechtigte Ansprüche werden oft abgeschmettert

Fluglinien schmettern Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gern mit der Begründung ab, es handle sich außergewöhnliche Umstände oder es liege ein technisches Gebrechen vor.

„Dem hat nach dem Gerichtshof nun auch der OGH eine klare Absage erteilt“, sagt VKI-Juristin Mag. Maria Ecker. Jetzt müssen Fluglinien beweisen, dass eine Annullierung nicht zu verhindern war, obwohl sie alles Zumutbare versucht hatten.

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